Bundesverwaltungsamt
Wartezeiten im Staatsangehörigkeitsverfahren, gemeldet von Antragstellern. Zuständig für Menschen im Ausland, Sitz in Köln.
Die Wartezeit zählt ab dem Datum des Aktenzeichens, also der Eingangsbestätigung des BVA. Wer noch kein Aktenzeichen hat, wird ab dem Einreichen gezählt.
Offene Anträge laut Bundesverwaltungsamt
Kontakt
Kontaktdaten von der Website des Bundesverwaltungsamts, siehe Quelle. Das BVA bittet, in jedem Schreiben das Aktenzeichen anzugeben.
Bundesverwaltungsamt, Staatsangehörigkeit
- +49 221758-44833Mo und Mi 10:00 bis 12:00 Uhr, Di und Do 14:00 bis 16:30 Uhr (MEZ). Diese Nummer gilt für alle Staaten außer den folgenden: Nachfolgestaaten der Sowjetunion und EU-Staaten +49 221758-44828, Südamerika ohne Argentinien +49 221758-33065, Argentinien +49 221758-5288.
Noch keine Meldungen für diese Behörde. Die erste Meldung macht die Seite für alle nützlich. Es dauert etwa eine Minute.
Wartezeit meldenOffizielle Angaben
Zahlen von der Behörde selbst, aus Parlamentsanfragen und aus Presseberichten, die die Behörde zitieren. Sie fließen nicht in die gemeldeten Wartezeiten ein.
- Weitere Angabe · Erklärungserwerb (§ 5 StAG)
Das BVA gibt an, Erklärungen nach § 5 StAG in der Reihenfolge des Eingangs zu bearbeiten. Eine Bearbeitungsdauer nennt die Seite nicht (abgerufen am 22.10.2026).
- Weitere Angabe · Wiedergutmachung (Art. 116 GG)
Das BVA überprüft seine Verfahren bei Wiedergutmachungseinbürgerungen nach Art. 116 GG nach bekannt gewordenen Fälschungen und kündigt vorübergehende Verzögerungen an. Verfahren nach § 15 StAG sind nicht betroffen.
- Offene Anträge · Erklärungserwerb (§ 5 StAG)36.748 Anträge
Unerledigte Erklärungen nach § 5 StAG laut Arbeitsstatistik des BVA, Zahlen beziehen sich auf Personen. Ende 2025: 34.212, Ende 2024: 26.584.
- Weitere Angabe · Feststellung (§ 30 StAG)
Das BVA erklärt den Rückgang der Erledigungen bei Feststellungsverfahren in 2024 und 2025 mit der zusätzlichen Belastung durch Anträge nach § 5 StAG.
- Bearbeitungszeit laut Behörde · Wiedergutmachung (§ 15 StAG)
Das BVA hat nach eigener Auskunft keine Daten zur durchschnittlichen oder mittleren Bearbeitungsdauer bei § 15 StAG.
- Eingegangene Anträge · Erklärungserwerb (§ 5 StAG)13.038 Anträge
Im Jahr 2025 neu erfasste Erklärungen nach § 5 StAG (Personen).
- Abgeschlossene Verfahren · Erklärungserwerb (§ 5 StAG)5.410 Anträge
Im Jahr 2025 erledigte Verfahren nach § 5 StAG, davon 4.898 mit Urkunde und 285 abgelehnt.
- Offene Anträge · Feststellung (§ 30 StAG)28.645 Anträge
Unerledigte Feststellungsanträge nach § 30 StAG laut Arbeitsstatistik des BVA (Personen). Ende 2024: 24.857.
- Eingegangene Anträge · Feststellung (§ 30 StAG)11.628 Anträge
Im Jahr 2025 neu erfasste Feststellungsanträge (Personen).
- Abgeschlossene Verfahren · Feststellung (§ 30 StAG)7.840 Anträge
Im Jahr 2025 erledigte Verfahren, davon 6.089 mit ausgestelltem Ausweis und 354 abgelehnt.
- Offene Anträge · Wiedergutmachung (§ 15 StAG)33.506 Anträge
Antragsbestand bei Einbürgerungen nach § 15 StAG laut BVA. Ende 2024: 25.667.
- Eingegangene Anträge · Wiedergutmachung (§ 15 StAG)15.528 Anträge
Im Jahr 2025 neu erfasste Anträge nach § 15 StAG.
- Bearbeitungszeit laut Behörde · Wiedergutmachung (Art. 116 GG)
Das BVA erhebt keine Statistik zu voraussichtlichen Bearbeitungszeiten bei Anträgen nach Art. 116 Abs. 2 GG. Sie variieren je nach Fallgestaltung und Qualität der Unterlagen sehr stark.
- Offene Anträge · Wiedergutmachung (Art. 116 GG)17.888 Anträge
Unerledigte Anträge nach Art. 116 Abs. 2 GG laut Arbeitsstatistik des BVA. Ende 2024 waren es 13.714, Ende 2023 6.331.
Häufige Fragen
Wie lange dauern Verfahren beim Bundesverwaltungsamt?
Dazu gibt es noch zu wenige Meldungen. Zu Anträgen nach Art. 116 GG und § 15 StAG hat das BVA nach eigener Auskunft keine Statistik zur Bearbeitungsdauer (Auskünfte vom Oktober 2025 und Januar 2026).
Wie viele Verfahren sind beim Bundesverwaltungsamt offen?
Feststellung (§ 30 StAG): 28.645 (Stand 31. Dez. 2025); Erklärungserwerb (§ 5 StAG): 36.748 (Stand 31. Mai 2026); Wiedergutmachung (Art. 116 GG): 17.888 (Stand 31. Aug. 2025); Wiedergutmachung (§ 15 StAG): 33.506 (Stand 31. Dez. 2025). Quelle: Arbeitsstatistiken des Bundesverwaltungsamts nach IFG-Anfragen.
Ab wann zählt die Wartezeit?
Ab dem Datum des Aktenzeichens, also der Eingangsbestätigung des BVA. Wer noch kein Aktenzeichen hat, wird ab dem Tag gezählt, an dem der Antrag beim Konsulat abgegeben oder an das BVA geschickt wurde. Das BVA bearbeitet nach eigener Angabe Erklärungen nach § 5 StAG in der Reihenfolge des Eingangs.
Wo stelle ich den Antrag aus dem Ausland?
Bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt beim BVA, Barbarastraße 1, 50735 Köln. Für die Einbürgerung nach § 14 StAG nennt das BVA die Auslandsvertretung, ein direkter Versand führe zu Verzögerungen. Das BVA schickt eine Eingangsbestätigung mit dem Aktenzeichen.
Was kann ich tun, wenn es sehr lange dauert?
Frag beim BVA mit deinem Aktenzeichen nach, per E-Mail an [email protected] oder telefonisch zu den Servicezeiten. Nach drei Monaten ohne Entscheidung kann eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO möglich sein, zuständig ist das Verwaltungsgericht Köln. Ob das sinnvoll ist, klärt eine Kanzlei für Staatsangehörigkeits- oder Migrationsrecht.
Seit mehr als 3 Monaten keine Entscheidung?
Nach § 75 VwGO kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn eine Behörde ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entscheidet. Für Verfahren beim Bundesverwaltungsamt ist das Verwaltungsgericht Köln zuständig. Ob das in deinem Fall sinnvoll ist, klärt eine Kanzlei für Staatsangehörigkeits- oder Migrationsrecht.
Mehr zur Untätigkeitsklage