Untätigkeitsklage gegen die Ausländerbehörde
Allgemeine Informationen zu § 75 VwGO. Keine Rechtsberatung.
Was ist eine Untätigkeitsklage?
Mit der Untätigkeitsklage klagt man beim Verwaltungsgericht gegen eine Behörde, die über einen Antrag nicht entscheidet. Ziel ist zunächst, dass die Behörde überhaupt entscheidet.
Wann ist sie möglich?
- Seit dem Antrag sind mindestens drei Monate vergangen (§ 75 Satz 2 VwGO).
- Die Behörde hat keinen zureichenden Grund für die Verzögerung. Allgemeine Überlastung erkennen Gerichte oft nicht als zureichenden Grund an, es kommt aber auf den Einzelfall an.
- Die Verzögerung liegt nicht an dir, zum Beispiel an fehlenden Unterlagen, die die Behörde angefordert hat.
Kosten
Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert. Durftest du vor der Klage mit einer Entscheidung rechnen, trägt die Behörde die Kosten (§ 161 Abs. 3 VwGO). Lass dir vorher von einer Kanzlei eine Einschätzung geben.
Vor der Klage
- Schriftlich bei der Behörde nach dem Stand fragen und eine Kopie behalten.
- In dem Schreiben eine kurze Frist setzen.
- Nachweise sammeln, wann der vollständige Antrag eingegangen ist.
Wie lange warten andere?
Sieh dir die gemeldeten Wartezeiten deiner Behörde auf Aktenzeit an. Wenn dein Antrag deutlich länger offen ist als die meisten anderen bei derselben Behörde, ist das eine nützliche Information für die Kanzlei.