Wer im Ausland lebt, wendet sich bei Staatsangehörigkeitsfragen in der Regel an das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln, direkt oder über die deutsche Auslandsvertretung. Je nach Familiengeschichte gibt es verschiedene Verfahren, und alle dauern lange. Aktenzeit zählt die Wartezeit ab dem Aktenzeichen, das du vom BVA bekommst.
Die Zahlen unten stammen aus Meldungen von Antragstellenden. Sie zeigen Mediane je Verfahren, gezählt ab dem Aktenzeichen, und sind keine Zusage des BVA.
Dafür gibt es noch zu wenige Meldungen. Jede Meldung hilft.
Die Wege im Überblick
Welcher Weg passt, hängt von deiner Familiengeschichte ab. Die Übersicht erklärt, was im Gesetz steht. Ob es auf dich zutrifft, prüft das BVA. Seine Seiten und Checklisten helfen bei der Einordnung.
Feststellung (§ 30 StAG)
Du bist vielleicht schon Deutsche oder Deutscher, ohne es zu wissen oder nachweisen zu können. Mit einem Feststellungsantrag klärt das BVA verbindlich, ob du die Staatsangehörigkeit besitzt. Es prüft, wann und wodurch sie erworben wurde und ob sie später verloren ging. Das kann auch Vorfahren betreffen. Bei Erfolg bekommst du einen Staatsangehörigkeitsausweis. Das Gesetz nennt dafür eine Gebühr von 51 Euro (§ 38 Abs. 2 StAG).
Erklärung (§ 5 StAG)
Wer nach Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben. Das gilt für Kinder eines deutschen Elternteils, die sie nicht durch Geburt erworben haben, für Kinder einer Mutter, die sie vor der Geburt durch Heirat mit einem Ausländer verloren hatte, für Kinder, die sie durch Legitimation durch einen Ausländer verloren haben, und für deren Abkömmlinge. Das BVA beschreibt das als Ausgleich für frühere geschlechterdiskriminierende Regeln. Das Gesetz sieht eine Frist vor: Das Erklärungsrecht kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgeübt werden. Das BVA nennt den 20.08.2021 als Beginn der Möglichkeit. Warte also nicht bis zuletzt. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 38 Abs. 3 StAG).
Wiedergutmachung (Art. 116 Abs. 2 GG, § 15 StAG)
Wer zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen ausgebürgert wurde, und die Abkömmlinge, sind auf Antrag wieder einzubürgern (Art. 116 Abs. 2 GG). § 15 StAG erfasst weitere Fälle von NS-Verfolgung, etwa wer die Staatsangehörigkeit später auf andere Weise verlor. Das BVA erklärt den Unterschied beider Wege auf seiner Seite. Beide Verfahren sind gebührenfrei, und das BVA verlangt dabei keinen Einbürgerungstest.
Wichtig: Das BVA hat am 19.10.2026 mitgeteilt, dass es die Verfahren nach Art. 116 GG wegen bekannt gewordener Fälschungs- und Täuschungsaktivitäten überprüft. Dadurch kommt es vorübergehend zu Verzögerungen bei der Prüfung und bei der Urkundenaushändigung durch die Auslandsvertretungen. Verfahren nach § 15 StAG sind davon ausgenommen.
Einbürgerung aus dem Ausland (§ 14 StAG)
Sie liegt im Ermessen des BVA und ist laut BVA eine Ausnahme. Es müssen Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Einen Anspruch gibt es nicht. Für Abstammungsfälle ist sie meist nicht der richtige Weg.
Unsicher, welcher Weg gilt?
Die Seiten des BVA zu Feststellung, Erklärung und Wiedergutmachung erklären die Voraussetzungen und enthalten Checklisten. Bei verwickelten Familiengeschichten lohnt sich eine Kanzlei für Staatsangehörigkeitsrecht (Kanzleien).
Das Aktenzeichen
Nach dem Eingang deines Antrags schickt das BVA eine Eingangsbestätigung mit seinem Aktenzeichen. Das BVA bittet, es bei jedem Schriftwechsel anzugeben. Es ist die Nummer, unter der dein Verfahren geführt wird. Aktenzeit zählt ab diesem Aktenzeichen, weil es der gemeinsame Bezugspunkt aller Antragstellenden ist. Die Zeit davor (Postweg, Auslandsvertretung) zählt nicht mit.
Warum es lange dauert
Auf seiner Seite zum Erklärungserwerb (ohne Datumsangabe) nennt das BVA mehrere Gründe: Hinter jedem Vorgang steht eine andere Lebensgeschichte, nach der Sichtung müssen oft Unterlagen nachgefordert werden, das BVA ermittelt bei deutschen Behörden und hat auf deren Bearbeitungszeit keinen Einfluss, und eine Beteiligung des Verfassungsschutzes ist gesetzlich vorgeschrieben. Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Dazu kommen Laufzeiten bei der Auslandsvertretung und der Post.
Die offiziellen Angaben, die wir zum BVA haben, findest du auf der Seite des Bundesverwaltungsamts. Dort stehen sie neben den gemeldeten Wartezeiten.
Welche Unterlagen du in der Regel brauchst
Je nach Verfahren und Familiengeschichte sind das:
- Geburts-, Heirats- und Abstammungsurkunden von dir und den Vorfahren in der Linie
- Nachweise zum früheren Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, zum Beispiel alte deutsche Pässe oder Einbürgerungsurkunden
- bei Wiedergutmachung Hinweise auf das Verfolgungsschicksal, zum Beispiel Einträge zur Religionszugehörigkeit oder Entschädigungsleistungen
- beim Erklärungserwerb ein aktuelles Führungszeugnis aus deinem Aufenthaltsstaat
Das BVA verlangt amtlich oder notariell beglaubigte Kopien. Die genaue Liste steht in den Merkblättern und Vordrucken zu deinem Verfahren. Auch ohne alle Urkunden kannst du bei der Wiedergutmachung einen Antrag stellen, das BVA ermittelt selbst mit.
Melde deinen Antrag in etwa einer Minute. Jede Meldung macht die Zahlen für alle genauer.
Häufige Fragen
Muss ich den Antrag beim Konsulat stellen?
Nein. Das BVA nimmt Anträge bei Feststellung, Erklärung und Wiedergutmachung entweder über die zuständige deutsche Auslandsvertretung oder direkt entgegen. Das BVA bietet außerdem Onlinedienste über das Bundesportal an, Details stehen auf den Seiten zum jeweiligen Verfahren. Wer in Deutschland wohnt, wendet sich stattdessen an die örtliche Staatsangehörigkeitsbehörde.
Wie lange dauert das Verfahren beim BVA?
Das BVA nennt keine feste Dauer. Die Mediane aus Meldungen von Antragstellenden stehen im Block oben auf dieser Seite, gezählt ab dem Aktenzeichen. Sie schwanken je Verfahren, und wie lange dein Fall dauert, hängt von deiner Familiengeschichte und den nachzureichenden Unterlagen ab.
Kann ich meine andere Staatsangehörigkeit behalten?
Aus Sicht des deutschen Rechts meist ja. Seit dem 27. Juni 2024 führt der Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit nicht mehr zum Verlust der deutschen, und laut BVA verlangen Erklärungserwerb und Wiedergutmachung nicht, dass du deine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibst. Ob du die andere behältst, entscheidet allein das Recht dieses Staates. Frag dort nach, bevor du den Antrag abgibst.
Muss ich für § 5 StAG oder Art. 116 GG Deutsch sprechen?
Weder § 5 StAG noch § 15 StAG oder Art. 116 Abs. 2 GG nennen im Gesetzestext ein Sprachniveau. Das BVA verlangt beim Wiedergutmachungsverfahren auch keinen Einbürgerungstest. Das Verfahren selbst läuft aber auf Deutsch: Die Vordrucke sind in deutscher Sprache auszufüllen, beim Art.-116-Antrag gibt es sie ausnahmsweise auch auf Englisch. Für eine Einbürgerung nach § 14 StAG nennt das BVA in der Regel Deutsch auf B1.
Quellen
- § 5 StAG, abgerufen am 23.10.2026
- § 14 StAG, abgerufen am 23.10.2026
- § 15 StAG, abgerufen am 23.10.2026
- § 30 StAG, abgerufen am 23.10.2026
- § 38 StAG, abgerufen am 23.10.2026
- Art. 116 GG, abgerufen am 23.10.2026
- BVA: Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen, abgerufen am 23.10.2026
- BVA: Erklärungserwerb, abgerufen am 23.10.2026
- BVA: Wiedergutmachung, Einbürgerung beantragen, abgerufen am 23.10.2026
- BVA: Art. 116 GG, vorübergehende Verfahrensverzögerungen (Stand 19.10.2026), abgerufen am 23.10.2026
- BVA: Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft getreten, abgerufen am 23.10.2026
- BVA: Einbürgerung aus dem Ausland (§ 14 StAG), abgerufen am 23.10.2026
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Regeln und Abläufe können sich ändern, prüfe Einzelheiten bei deiner Behörde.