Ausländerbehörde Geislingen an der Steige
Bearbeitungszeiten, gemeldet von Antragstellern. Zuständig im Bundesland Baden-Württemberg.
Nur für Einwohner von Geislingen an der Steige. Für alle anderen im Kreis: Landkreis Göppingen
Offizielle Angaben zur Einbürgerung
Die Behörde hat bisher keine Zahlen veröffentlicht, und wir haben keine in Parlamentsanfragen oder der Presse gefunden.
Gemeldet auf Aktenzeit
Noch keine Meldungen für diese Behörde. Die erste Meldung macht die Seite für alle nützlich. Es dauert etwa eine Minute.
Wartezeit meldenKontakt
Adresse und Erreichbarkeit aus dem Verwaltungsportal oder von der Website der Behörde, siehe Quelle. Viele Behörden empfangen nur mit Termin, prüfe das vor dem Besuch.
Ausländerbehörde der Stadt Geislingen an der Steige
- Öffnungszeiten: Mo bis Fr nur mit Termin; Öffnungszeiten Schubarthaus: Mo bis Fr 8-12 Uhr Mo 14-17 Uhr Do 14-18 Uhr
Landratsamt Göppingen, Rechts- und Ordnungsamt (Einbürgerungsbehörde)
- Öffnungszeiten: Mo 8-15:30 Uhr Di 7:30-12 Uhr Mi geschlossen Do 8-12 und 13:30-17:30 Uhr Fr 7:30-12 Uhr; weitere Termine nach Vereinbarung
Baden-Württemberg im Vergleich
Andrang und gemeldete Wartezeiten der Behörden in diesem Bundesland.
Ausländische Einwohner im Zuständigkeitsbereich: 5.400
Ausländische Einwohner: Schätzung aus dem Ausländeranteil 2024 (Regionalatlas, Statistische Ämter des Bundes und der Länder) und der Einwohnerzahl. Grenzen: © GeoBasis-DE / BKG 2024.
Deutschlandweit zum Vergleich
- Einbürgerung
- über 1682 Tage
- 20 Meldungen
- Niederlassungserlaubnis
- 115 Tage
- 5 Meldungen
- Aufenthaltserlaubnis, erstmals
- 9 Tage
- 2 Meldungen
Häufige Fragen
Wie lange dauert Einbürgerung bei der Ausländerbehörde Geislingen an der Steige?
Für Geislingen an der Steige gibt es noch keine ausreichenden Meldungen zu dieser Antragsart.
Was kann ich tun, wenn die Ausländerbehörde Geislingen an der Steige nach drei Monaten nicht entschieden hat?
Das ist häufig und allein noch kein Grund, etwas zu unternehmen. Viele Behörden haben große Rückstände, und Nachfragen beschleunigen selten etwas. Gibt es für die Verzögerung keinen zureichenden Grund, ist nach § 75 VwGO eine Untätigkeitsklage möglich. Ob das bei dir zutrifft, klärt eine Kanzlei für Migrationsrecht.
Schon länger als 3 Monate?
Das ist häufig und allein noch kein Grund, etwas zu unternehmen. Viele Behörden haben große Rückstände, und Nachfragen beschleunigen selten etwas. Gibt es für die Verzögerung keinen zureichenden Grund, ist nach § 75 VwGO eine Untätigkeitsklage möglich. Ob das bei dir zutrifft, klärt eine Kanzlei für Migrationsrecht.
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