Ausländerbehörde Winnenden
Bearbeitungszeiten, gemeldet von Antragstellern. Zuständig im Bundesland Baden-Württemberg.
Nur für Einwohner von Winnenden. Für alle anderen im Kreis: Rems-Murr-Kreis
Offizielle Angaben zur Einbürgerung
Die Behörde hat bisher keine Zahlen veröffentlicht, und wir haben keine in Parlamentsanfragen oder der Presse gefunden.
Gemeldet auf Aktenzeit
Noch keine Meldungen für diese Behörde. Die erste Meldung macht die Seite für alle nützlich. Es dauert etwa eine Minute.
Wartezeit meldenKontakt
Adresse und Erreichbarkeit aus dem Verwaltungsportal oder von der Website der Behörde, siehe Quelle. Viele Behörden empfangen nur mit Termin, prüfe das vor dem Besuch.
Bürgerservicestelle und Ausländerbehörde der Stadt Winnenden
- Öffnungszeiten: Sprechzeiten der Bürgerservicestelle: Mo 8-12 und 13-18 Uhr Di 8-12 und 13-16 Uhr Mi 8-11 und 13:30-16 Uhr Do 7-12 und 13-18 Uhr Fr 8-13 Uhr
Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Fachbereich Ausländer-, Staatsangehörigkeits- und Personenstandsrecht (Einbürgerung)
- Öffnungszeiten: Ausländeramt am Standort: Mo bis Fr 8:30-12 Uhr Do zusätzlich 13:30-18 Uhr
Baden-Württemberg im Vergleich
Andrang und gemeldete Wartezeiten der Behörden in diesem Bundesland.
Ausländische Einwohner im Zuständigkeitsbereich: 5.500
Ausländische Einwohner: Schätzung aus dem Ausländeranteil 2024 (Regionalatlas, Statistische Ämter des Bundes und der Länder) und der Einwohnerzahl. Grenzen: © GeoBasis-DE / BKG 2024.
Deutschlandweit zum Vergleich
- Einbürgerung
- über 1682 Tage
- 20 Meldungen
- Niederlassungserlaubnis
- 115 Tage
- 6 Meldungen
- Aufenthaltserlaubnis, erstmals
- 9 Tage
- 2 Meldungen
Häufige Fragen
Wie lange dauert Einbürgerung bei der Ausländerbehörde Winnenden?
Für Winnenden gibt es noch keine ausreichenden Meldungen zu dieser Antragsart.
Was kann ich tun, wenn die Ausländerbehörde Winnenden nach drei Monaten nicht entschieden hat?
Das ist häufig und allein noch kein Grund, etwas zu unternehmen. Viele Behörden haben große Rückstände, und Nachfragen beschleunigen selten etwas. Gibt es für die Verzögerung keinen zureichenden Grund, ist nach § 75 VwGO eine Untätigkeitsklage möglich. Ob das bei dir zutrifft, klärt eine Kanzlei für Migrationsrecht.
Schon länger als 3 Monate?
Das ist häufig und allein noch kein Grund, etwas zu unternehmen. Viele Behörden haben große Rückstände, und Nachfragen beschleunigen selten etwas. Gibt es für die Verzögerung keinen zureichenden Grund, ist nach § 75 VwGO eine Untätigkeitsklage möglich. Ob das bei dir zutrifft, klärt eine Kanzlei für Migrationsrecht.
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